- Kommissionär
- derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (⇡ Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). K. ist stets ⇡ Kaufmann.I. Pflichten des K.:1. Beim Ausführungsgeschäft: a) Sorgfältige und im Zweifel persönliche Ausführung mit dem Streben nach den günstigsten Bedingungen für den Kommittenten. Übersteigt der Kaufpreis das ⇡ Limit des Verkäufers oder bleibt der Ankaufspreis dahinter zurück, muss er den Unterschied dem Kommittenten vergüten (§ 387 HGB). Haftung bei Verlust und Beschädigung des Kommissionsgutes (§ 390 HGB).- b) Der K. muss grundsätzlich den Weisungen des Kommittenten folgen. Bei unberechtigtem Abweichen hat der Kommittent das Recht, Schadensersatz zu fordern und das Geschäft zurückzuweisen (§ 385 HGB). Bei Abweichung von einer Preisbegrenzung muss der Kommittent nach dem Empfang der Ausführungsanzeige unverzüglich das Geschäft zurückweisen, sonst gilt die Abweichung als genehmigt (§ 386 I HGB). Erbietet sich der K. sogleich mit der Ausführungsanzeige zur Deckung des Preisunterschieds, kann der Kommittent nicht zurückweisen; eventueller besonderer Schaden ist ihm zu ersetzen (§ 386 II 2 HGB).- 2. Beim Abwicklungsgeschäft: (1) Unverzügliche Anzeige des Ausführungsgeschäftes (§ 384 II HGB) und Benennung des neuen Vertragspartners, sonst haftet der K. persönlich auf Erfüllung (§ 384 III HGB). (2) Rechenschaftsablegung und Herausgabe alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 384 II HGB). (3) Zur Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Vertragsgenossen vgl. ⇡ Delkredere und ⇡ Delkredereprovision. (4) Über die besonderen Anforderungen an die Buchführung des K. zur Heraushebung des Eigentums des Kommittenten vgl. ⇡ Kommissionsgeschäft.II. Rechte des K.:1. Vergütung: a) Der K. erhält ⇡ Provision. Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft zur Ausführung gekommen ist (§ 396 I HGB).- b) Ersatz der Aufwendungen erhält der K. auch bei Nichtabschluss oder Nichtausführung des Geschäfts mit dem Dritten, sofern er schuldlos ist. Zu den Aufwendungen gehört die Vergütung für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförderungsmittel (§ 396 II HGB).- c) Ggf. ⇡ Delkredereprovision.- 2. Sicherungsrechte: a) K. hat eine ⇡ gesetzliches Pfand- bzw. Befriedigungsrecht am Kommissionsgut, soweit es in seinem Besitz ist, wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften (§§ 397 f. HGB). ⇡ Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts ist möglich (§ 366 II HGB). K. darf sich wegen dieser Ansprüche bevorzugt aus den Forderungen gegen Dritte aus dem Ausführungsgeschäft befriedigen (§ 399 HGB).- b) ⇡ Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, wenn der Kommittent ⇡ Kaufmann ist (§ 369 HGB).- 3. Bei einer Einkaufskommission, die beiderseitiges Handelsgeschäft ist, hat der K. wegen der abgelieferten Waren in Bezug auf die Rüge- und Aufbewahrungspflicht des Kommittenten die günstige Stellung eines Verkäufers (§ 391 HGB; ⇡ Handelskauf).- 4. Selbsteintritt des K.: Bei der Einkaufs- oder Verkaufskommission von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben oder Börsenpapieren, die einen amtlich festgestellten Börsen- oder Marktpreis haben, kann der K. durch ausdrückliche Erklärung, selbst als Käufer oder Verkäufer auftreten (§§ 400, 405 HGB). Auch bei Selbsteintritt muss der K. die Interessen des Kommittenten wahren (§ 401 I HGB). Er behält Anspruch auf die gewöhnliche Provision und Aufwendungsersatz (§ 403 HGB), ebenso auf sein Pfandrecht und das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 404 HGB).
Lexikon der Economics. 2013.